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   LG Hamburg, 10.12.2014 - 334 O 251/14   

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https://dejure.org/2014,49763
LG Hamburg, 10.12.2014 - 334 O 251/14 (https://dejure.org/2014,49763)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 334 O 251/14 (https://dejure.org/2014,49763)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 334 O 251/14 (https://dejure.org/2014,49763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumungsverfügung im Gewerberaummietrecht: Hamburg reiht sich ein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Räumungsverfügung im Gewerberaummietrecht: Hamburg reiht sich ein! (IMR 2015, 171)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 26.07.2000 - 2 W 58/00

    Anspruch auf Erlass einer Räumungsverfügung und Wertbemessung

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2014 - 334 O 251/14
    Allerdings reicht für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit etwa die Besorgnis der Uneinbringlichkeit von Mietrückständen regelmäßig nicht aus, jedoch wird eine besondere Dringlichkeit beispielsweise angenommen, wenn zu besorgen steht, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe des bebauten Grundstücks, zum Beispiel durch übermäßige Beanspruchung des Mietobjekts infolge einer vertragswidrigen, die Substanz des Gebäudes beeinträchtigenden Art der Nutzung gefährdet wird (OLG Celle vom 26.07.2000, Gz.: 2 W 58/00).
  • OLG Celle, 22.12.2004 - 7 U 236/04

    Rechtfertigung des Erlasses einer Leistungsverfügung auf Herausgabe

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2014 - 334 O 251/14
    Jedoch lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise auch eine Leitungsverfügung zu, wenn dem Gläubiger, dem insoweit ein Verfügungsanspruch zusteht, auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund) (OLGR Celle 2005, 479).
  • AG Brandenburg, 21.04.2017 - 31 C 37/17

    Wer Flaschen vom Balkon wirft, muss (sofort) ausziehen!

    Zwar kann die Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten unter der Voraussetzung der ganz besonderen Dringlichkeit ggf. auch im Wege des Eilverfahrens verlangt werden ( LG Hamburg , Urteil vom 10.12.2014, Az.: 334 O 251/14, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 380 f. ).
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